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BGB § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

BGB § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

[ Auszug: Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann au ... ]